Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben davon erfahren, dass ein gewisser Jörg Kindling, Granitzer Str. 19, 18586 Ostseebad Sellin Abmahnungsschreiben mit Unterlassungsverpflichtungserklärung und Schadensersatzforderungen herumschickt, die er damit begründet, dass angeblich ein Markenrecht an der Wortmarke „Texas Hold´em“ dadurch verletzt sei, dass diese Worte auf dem Titel der von uns vertriebenen Produkte Texas Hold´em - Poker mit System Band I und Band II enthalten sind. Dieser Herr Jörg Kindling ist schon anwaltlich von einem unserer Kunden auf die Rechtswidrigkeit seines Ansinnens hingewiesen worden.

Auch wir haben den Herrn Kindling inzwischen abgemahnt, derartige Schreiben zu unterlassen.

Selbst wenn Herr Kindling trotzt der zweifelhaften „Handlungsvollmacht“, die er von dem vermeintlichen Inhaber des Markenrechtes vorlegt, befugt sein sollte, das Markenrecht an der Wortmarke geltend zu machen, führt dies keinesfalls dazu, dass der die Verwendung der Worte „Texas Hold´em“ im Rahmen eines Werktitels verbieten kann. § 23 Ziffer 3 des Markengesetzes bestimmt ausdrücklich, dass der Inhaber einer Marke nicht das Recht hat, einem Dritten die Verwendung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, wenn die Wortmarke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör verwendet und somit für die Benutzung notwendig ist. Dies ist bei einem Buch, das sich erkennbar auf die Spielvariante Texas Hold´em des Spiels Poker bezieht, offensichtlich der Fall. Im Übrigen sind die von unserem Verlag herausgegebenen Werke älter, als das eingetragene Markenrecht. Das von uns herausgegebene Buch unterliegt deshalb dem absoluten Rechtsschutz als Werktitel nach § 5 des Markengesetzes und ist auch wegen der früheren Herausgabe des ersten Bandes prioritär gegenüber der eingetragenen Marke.

Die von uns beauftragten Anwälte gehen gegenwärtig mit dem notwendigen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Mitteln gegen Herrn Jörg Kindling vor. Wir müssen allerdings darauf hinweisen, dass die zivilrechtlichen Sanktionsmittel mit den entsprechenden Schadensersatzverpflichtungen eventuell ein stumpfes Schwert sind, weil dieser Herr Kindling - wie wir erfahren haben - am 03.11.2010 die Eidesstattliche Versicherung abgelegt hat.

Gegen Herrn Kindling ist auch Strafanzeige erstattet worden, weil er entgegen § 132a StGB unbefugt in seinem Schreiben den Stempel „Begl. Rechtsanwalt“ verwendet hat.

Wir möchten Sie deshalb bitten, den Aufforderungsschreiben des Herrn Kindling nicht Folge zu leisten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr ZSR Verlag



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